Ab sofort kann der Werbebonus 2025 beantragt werden, der Investitionen im Bereich Kommunikation mit einer Steuergutschrift belohnt. Die Frist für die Einreichung von „Reservierungen“ endet am 31. März über einen speziellen Online-Dienst, der im reservierten Bereich der Website der Steuerbehörde im Abschnitt „Dienste“ unter „Kommunizieren“ verfügbar ist. Auf der gleichen Website werden im Abschnitt zur Leistung das zu verwendende Modell und die Anweisungen zum Ausfüllen veröffentlicht.

Die Maßnahme – Ab 2023 wird die Maßnahme gemäß der normalen Regelung angewendet, die eine Steuergutschrift in Höhe von 75 % des inkrementellen Werts der von Unternehmen, Selbstständigen und nicht kommerziellen Einrichtungen getätigten Investitionen in Werbekampagnen in der Tages- und Zeitschriftenpresse, einschließlich Online-Medien, vorsieht. Der Anreiz unterliegt einer Mindesterhöhung von 1 % im Vergleich zu ähnlichen Investitionen, die im Vorjahr in dieselben Medien getätigt wurden. Die Förderung wird so lange gewährt, bis die jährlich zugeteilten Mittel in Höhe von 30 Millionen Euro erschöpft sind. Der Betrag kann ausschließlich zur Entschädigung verwendet werden, indem das Formular F24 ausschließlich über die Telematikdienste der Agentur der Einnahmen eingereicht wird. Die Steuergutschrift war im Laufe der Zeit Änderungen und Anpassungen unterworfen. Im Vergleich zur ursprünglichen Fassung wurden beispielsweise Investitionen in Fernseh- und Radiosender – ob analog oder digital – vom Anwendungsbereich der Förderung ausgenommen. Ausnahmsweise wurde während der Covid-Krise (Dreijahreszeitraum 2020–2022) der Zugang zum Bonus vorübergehend erleichtert, da die in der Standardregelung vorgesehene Anforderung einer Investitionserhöhung weggefallen war.

Bedingungen – Förderfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf von Werbeflächen und kommerziellen Einfügungen, die im Laufe des Jahres in Zeitungen und Zeitschriften in Papierform oder digital geplant und durchgeführt werden und beim zuständigen Gericht oder im Register der Kommunikationsbetreiber und bei einem verantwortlichen Geschäftsführer eingetragen sind. Ausgenommen Nebenkosten, Vermittlungskosten und jegliche anderen Kosten außer dem Kauf von Werbeflächen sowie jeglicher anderer Form von Werbung. Die Kosten werden in dem Jahr fällig, in dem die Leistungen erbracht werden.

(Online-Gewerkschaft)

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