Stadtplanung: Das Verfassungsgericht setzt dem Regionalrecht Grenzen.
Die Bestimmung, die es erlaubt, Bauarbeiten in Gebieten mit hydrogeologischen Beschränkungen ohne Genehmigung durchzuführen, wurde für unrechtmäßig erklärt.Das Gebäude des Verfassungsgerichts (Ansa)
Per restare aggiornato entra nel nostro canale Whatsapp
Das Verfassungsgericht prüfte mit seinem heute veröffentlichten Urteil Nr. 100 zahlreiche Fragen der Verfassungsmäßigkeit, die in Berufungsverfahren des Staates gegen verschiedene Bestimmungen des Sardinischen Regionalgesetzes Nr. 18 von 2025 aufgeworfen wurden: So wurde die Verfassungswidrigkeit der regionalen Bestimmung festgestellt, die den Bau von Anlagen in Gebieten mit hydrogeologischen Einschränkungen ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen diese erlaubt.
Der Gerichtshof entschied, dass die vorherige Genehmigung solcher Eingriffe ein wesentliches Element der in der staatlichen Gesetzgebung über hydrogeologische Beschränkungen festgelegten Regelung zur Eigentumskonformität darstellt, die eine allgemeine Bodenschutzmaßnahme darstellt.
Darüber hinaus wurde die regionale Bestimmung, die die Nichtanwendbarkeit der in Artikel 167 des Landschafts- und Kulturerbegesetzes festgelegten Geldstrafe vorsieht, wenn die landschaftliche Vereinbarkeit von öffentlichen Bauvorhaben, die ohne oder unter Verstoß gegen die entsprechende Genehmigung durchgeführt wurden, festgestellt wird, für verfassungswidrig erklärt.
Die Bedenken hinsichtlich der Bestimmung, die die Anwendbarkeit derselben Sanktion bei der Feststellung der landschaftlichen Vereinbarkeit von Arbeiten ausschließt, die ohne Genehmigung vor Anwendung der entsprechenden Beschränkung durchgeführt wurden, wurden jedoch als unbegründet erachtet.
Die Einwände gegen die Bestimmung, wonach die unmittelbar an die Küste angrenzenden Küstengewässer bei der Stadtplanung zu berücksichtigen sind, wurden ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der regionale Gesetzgeber den Küstengemeinden keinen Teil des Küstenmeeres zugerechnet, sondern seine spezifische gesetzliche Gesetzgebungskompetenz in Bau- und Stadtplanungsangelegenheiten ausgeübt habe, die neben der staatlichen Zuständigkeit für das Küstenmeer bestehe. Weiterhin entschied das Gericht auf Grundlage einer verfassungsrechtlich orientierten Auslegung, dass dieselbe Bestimmung den regionalen Gesetzgeber daran hindere, von maritimen Raumordnungsplänen und Hafenentwicklungsplänen abzuweichen.
Schließlich wurden die Fragen bezüglich der Bestimmung, die eine Verordnung zur Umsetzung des regionalen Landschaftsplans in Bezug auf regionale Feuchtgebiete authentisch auslegte, und jene bezüglich der Bestimmung, die das Verfahren für die landschaftliche Genehmigung detaillierter Stadtplanungspläne regelte, ohne die Beteiligung von Ministerien vorzusehen, als unbegründet erklärt, da nun alle Befugnisse der Region zugesprochen wurden.
Funktionen in dieser Angelegenheit. Die übrigen aufgeworfenen Fragen wurden als unzulässig zurückgewiesen.
(Unioneonline)
