Hinsichtlich der angeblich „unrechtmäßigen“ Verwendung des Namens und der eingetragenen Marke des Festivals „Cabudanne de sos Poetas“ klärt eine Notiz des Kulturministeriums, die durch die Beschwerde des Vereins Perda Sonadora beim TAR von Sardinien in Frage gestellt wurde, den Sachverhalt auf.

Das vom PNRR finanzierte, von der Gemeindeverwaltung umgestaltete und im November 2025 vom Ministerium genehmigte Kulturprojekt, das nun Illisso di Nuoro zugeordnet ist, trug ursprünglich den Namen „Cabudanne de sos Poetas“ im lokalen PNRR-Projektcode, „ausschließlich für Buchhaltungszwecke, zur Zuordnung von Ausgabenposten im ReGiS-Berichtssystem, das der Projektüberwachung und -berichterstattung dient“. Dies veranlasste den Verein Perda Sonadora, Inhaber des Namens und der eingetragenen Marke, Bedenken hinsichtlich der Verwendung durch die Gemeinde zu äußern, woraufhin die Gemeinde beim Regionalen Verwaltungsgericht Sardiniens Beschwerde zum Schutz des Festivals einlegte.

Das Ministerium erklärt: „Die bloße Bezeichnung des lokalen Projektcodes kann nicht einmal indirekt die Marke des Beschwerdeführers verletzen und tat dies auch zuvor nicht. Die Erklärung umfasst auch alle im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Dienstübertragungsverfahren zugunsten der Gegenpartei, Illisso Edizioni.“

Daher lag auch im Original keine Markenrechtsverletzung vor, denn: „Der Inhalt der Abtretung betrifft ein anderes Fest als das, das der klagende Verein organisieren sollte.“
Bezüglich des Antrags auf Annullierung der Dokumente, mit denen Illisso das Projekt zugesprochen wurde, vorbehaltlich einer vorsorglichen Aussetzung, stellte er klar: „Folglich muss der Antrag auf vorsorgliche Maßnahmen als unbegründet angesehen werden, da es weder eine Grundlage für den Antrag noch ein Ausfallrisiko gibt.“

Die Berufung an die TAR von Perda Sonadora war daher unnötig, stellte das Regionalgericht klar: „Die Angelegenheit beruhte nicht auf einem Fehlverhalten der Verwaltung, sondern auf einem einfachen Missverständnis seitens des CLP, das ohne Inanspruchnahme des Rechtswegs hätte behoben werden können.“

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