Trinkgelder werden wie das Einkommen jedes anderen Arbeitnehmers besteuert.

Dies wurde vom Kassationsgericht festgestellt und begründete dies mit der Finanzbehörde in dem Fall, in dem der Sammler gegen den Empfangschef eines Luxushotels an der Costa Smeralda antrat.

Die Finanzbehörde beschwerte sich bei dem Mann, der im Jahr 2007 83.650 Euro als Trinkgeld von Kunden erhalten und nicht deklariert habe. Nach Angaben des Mannes habe die Agentur keinen Titel für die Anfechtung gehabt, keine Vorschrift sehe ausdrücklich die Besteuerung von Trinkgeldern vor, und die Richter der regionalen Steuerkommission hätten seiner Berufung stattgegeben. Nicht steuerpflichtiger Betrag, da er von Kunden "ohne Verhältnis zum Arbeitgeber" stammt.

Aber der Oberste Gerichtshof hat die Karten auf dem Tisch geändert und die Berufung der Einnahmenbehörde akzeptiert. „Bezüglich des Arbeitnehmereinkommens – so heißt es im Urteil – fallen die Zuwendungen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit erhält, einschließlich der sogenannten Trinkgelder, in den Anwendungsbereich des allumfassenden Einkommensbegriffs“.

Kurz gesagt, Trinkgelder, auch wenn sie nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden, werden für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses selbst erhalten und müssen daher gemäß Artikel 51 des konsolidierten Einkommensteuergesetzes im IRPEF-Nachreformtext 2004 versteuert werden.

Der Oberste Gerichtshof hob damit die Entscheidung der sardischen Richter auf, die den Fall unter Berücksichtigung der Auslegung der Vorschriften des Obersten Gerichtshofs prüfen müssen.

Bislang galt Trinkgeld als von der Besteuerung ausgenommen, das Rundschreiben derselben Finanzbehörde aus dem Jahr 2008 definierte Spenden von begrenztem Wert als "nicht steuerpflichtig".

(Unioneonline / L)

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