Vor dem Regionalen Verwaltungsgericht eskaliert die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur territorialen Kontinuität Sardiniens.
Aeroitalia focht den Ministerialerlass und die regionalen Ausschreibungen an; die Verwaltungsrichter haben den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bisher abgelehnt.Per restare aggiornato entra nel nostro canale Whatsapp
Der Streit um die Kontinuität des sardischen Luftraums hat sich zu einem Rechtsstreit entwickelt.
Aeroitalia hat vor dem Regionalen Verwaltungsgericht (TAR) den Ministerialerlass angefochten, der Flüge zwischen den Flughäfen Cagliari, Olbia und Alghero sowie Mailand und Rom zu Gemeinnützigkeitsverpflichtungen verpflichtet. Das Unternehmen beanstandet außerdem die Ausschreibungsverfahren für die einzelnen Strecken, die nach Ansicht von Aeroitalia unzulässig zugunsten von ITA Airways verzerrt seien.
Heute wurde bekannt, dass das Verwaltungsgericht der Region Latium (TAR) den Antrag auf eine dringende vorsorgliche Aussetzung der Maßnahmen abgelehnt hat: „Die erste verfügbare Kammerverhandlung zur kollegialen Prüfung der einstweiligen Maßnahme“, heißt es in der Entscheidung des Gerichts in Rom, „ist für den 22. Dezember angesetzt, und bis zu deren Durchführung wird die Voraussetzung der ‚äußersten Schwere und Dringlichkeit, die nicht einmal eine Verzögerung bis zum Datum der Kammerverhandlung zulassen würde‘, die für den Erlass der beantragten einstweiligen Maßnahme durch einen einzelnen Richter erforderlich ist, nicht als gegeben angesehen.“
Der Richter stellte außerdem fest, dass die in den angefochtenen Bekanntmachungen genannte Frist zur Einreichung von Angeboten (3. Dezember 2025, wie in der Berufung angegeben) vor Einlegung der Berufung (5. Dezember 2025) abgelaufen war. Darüber hinaus gibt es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltung der betreffenden Flugdienste vor der nächsten nichtöffentlichen Verhandlung vergeben wird. Folglich ist bis zur Entscheidung des Richterkollegiums über den einstweiligen Antrag davon auszugehen, dass der von der Partei geltend gemachten Rechtsposition kein irreversibler Nachteil entsteht. Weiterhin könnte ein positiver Ausgang des Rechtsstreits, sowohl im einstweiligen Verfahren als auch in der Sache selbst, der Beschwerdeführerin ermöglichen, ihr langjähriges Ziel zu erreichen, nämlich die Verwaltung zu verpflichten, die notwendigen Folgemaßnahmen zu ergreifen, um die in diesem Rechtsstreit angeblich beschädigte rechtliche und subjektive Situation vollständig wiederherzustellen.
Enrico Fresu
