Das Verfassungsgericht prüfte mit seinem heute veröffentlichten Urteil Nr. 100 zahlreiche Fragen der Verfassungsmäßigkeit, die im Rahmen der Beschwerde des Staates gegen verschiedene Bestimmungen des sardischen Regionalgesetzes Nr. 18 von 2025 aufgeworfen wurden. Das Verfassungsgericht erklärte die regionale Bestimmung, die Bauarbeiten in hydrogeologischen Schutzgebieten ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen diese erlaubt, für verfassungswidrig.

Der Gerichtshof entschied, dass die vorherige Genehmigung solcher Eingriffe ein wesentliches Element der in der staatlichen Gesetzgebung über hydrogeologische Beschränkungen festgelegten Regelung zur Eigentumskonformität darstellt, die eine allgemeine Bodenschutzmaßnahme darstellt.

Darüber hinaus wurde die regionale Bestimmung, die die Nichtanwendbarkeit der in Artikel 167 des Landschafts- und Kulturerbegesetzes festgelegten Geldstrafe vorsieht, wenn die landschaftliche Vereinbarkeit von öffentlichen Bauvorhaben, die ohne oder unter Verstoß gegen die entsprechende Genehmigung durchgeführt wurden, festgestellt wird, für verfassungswidrig erklärt.

Die Bedenken hinsichtlich der Bestimmung, die die Anwendbarkeit derselben Sanktion bei der Feststellung der landschaftlichen Vereinbarkeit von Arbeiten ausschließt, die ohne Genehmigung vor Anwendung der entsprechenden Beschränkung durchgeführt wurden, wurden jedoch als unbegründet erachtet.

Die Einwände gegen die Bestimmung, wonach die unmittelbar an die Küste angrenzenden Küstengewässer bei der Stadtplanung zu berücksichtigen seien, wurden ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der regionale Gesetzgeber den Küstengemeinden keinen Teil des Küstenmeeres zugewiesen, sondern seine spezifische gesetzliche Gesetzgebungskompetenz in Bau- und Stadtplanungsangelegenheiten ausgeübt habe, die neben der staatlichen Zuständigkeit für das Küstenmeer bestehe. Es urteilte außerdem:

Auf der Grundlage einer verfassungsrechtlich orientierten Auslegung verhindert dieselbe Bestimmung, dass der regionale Gesetzgeber von maritimen Raumordnungsplänen und Hafenentwicklungsplänen abweicht.

Schließlich wurden die Fragen bezüglich der Bestimmung, die eine Verordnung zur Umsetzung des regionalen Landschaftsplans in Bezug auf regionale Feuchtgebiete authentisch auslegte, und jene bezüglich der Bestimmung, die das Verfahren für die landschaftliche Genehmigung detaillierter Stadtplanungspläne regelte, ohne die Beteiligung von Ministerien vorzusehen, als unbegründet erklärt, da nun alle Befugnisse der Region zugesprochen wurden.

Funktionen in der Angelegenheit.

Die übrigen aufgeworfenen Fragen wurden als unzulässig zurückgewiesen.

(Unioneonline)

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