Außerordentliche Maßnahmen in San Giovanni Suergiu zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Mit einer Sonderverordnung hat Bürgermeisterin Elvira Usai in Anbetracht einer "Verschlimmerung der epidemiologischen Situation mit der zunehmenden Verbreitung von Covid-19 insbesondere in der Altersgruppe der Schulkinder einige Einschränkungen festgelegt, die eine Vielzahl positiver und/oder negativer Auswirkungen hervorrufen könnten Schülerquarantäne, die Aussetzung des Präsenzunterrichtsbetriebes für ganze Klassen und jedenfalls bei teilweiser Anwesenheit von Schülern in fast allen Klassen aller Stufen mit erheblichen Unannehmlichkeiten für Schüler, Familien und Lehrer“.

Aus diesem Grund werden ab morgen, dem 26. Januar, bis zum 1. Februar, 24, vorsorglich alle didaktischen Aktivitäten in Präsenz in den Klassen der städtischen Schulen aller Stufen ausgesetzt; Stoppen Sie auch alle Formen von Spiel- und Freizeitaktivitäten, öffentliche und private Veranstaltungen und Partys im Freien und in Schulgebäuden, Sportanlagen, Turnhallen und Spielzimmern, öffentlich und privat.

Der Bürgermeister ordnet daraufhin „die Einstellung aller Formen nicht wettbewerbsorientierter sportlicher Aktivitäten sowohl im Freien als auch in Sportanlagen, allgemein für den Sport ausgestatteten Turnhallen; das Versammlungsverbot in der Nähe öffentlicher Flächen (Parks, Plätze, öffentliche Plätze etc.) zur Eindämmung von Infektionen und der Verbreitung des Covid-19-Virus; die ganztägige Maskenpflicht zum Schutz der Atemwege (Nase und Mund) auch im Freien, in den der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Raum, soweit dies aufgrund der Natur der Fall ist und physikalischen Eigenschaften dieser Orte, ist es einfacher, auch spontane und / oder gelegentliche Versammlungen zu bilden, wie z Ämter von öffentlichem Interesse“.

„Die Verwendung von Masken – es wird angegeben – wird zu den anderen Schutzmaßnahmen hinzugefügt, die darauf abzielen, die Ansteckung zu verringern (wie soziale Distanzierung und sorgfältige und ständige Handhygiene), die unverändert bleiben und Vorrang haben. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kinder unter sechs Jahren und Menschen mit Behinderungen und Erkrankungen, die mit der dauerhaften Verwendung der Maske nicht vereinbar sind“.

Die Aktivitäten der Catering-Dienste (Bars, Kneipen, Restaurants, Eisdielen, Konditoreien und Verwaltungen im Allgemeinen) sind von 5.00 bis 18.00 Uhr erlaubt, hingegen ist Catering mit Lieferung nach Hause immer erlaubt.

(Unioneonline / ss)

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