Er war von einer Streife mit einem Alkoholgehalt über dem zulässigen Grenzwert angehalten worden, aber als er sich dem Alkoholtest unterziehen ließ, war der Anwalt seines Vertrauens, um den er gebeten hatte, noch nicht eingetroffen und er war nicht um Begleitung gebeten worden durch einen gerichtlich bestellten Rechtsanwalt. Aus diesem Grund hob das Kassationsgericht die Verurteilung und zusätzliche Strafe gegen einen 45-jährigen Autofahrer aus Cagliari auf.

In der ersten Instanz war er verurteilt worden, und dann hatte das Berufungsgericht zu seinen Gunsten entschieden: In dem ihm vorgelegten Bericht hatte er ausdrücklich geschrieben, dass er weder von dem von ihm angeforderten Anwalt noch von einem anderen vom Gericht bestellten Anwalt unterstützt worden sei Rechtsanwalt.

Letztlich stellte das Kassationsgericht mit der Ablehnung der Berufung auch klar, dass – wenn ein Autofahrer nicht ausdrücklich erklärt, dass er darauf verzichte – der Alkoholtest eine unwiederholbare technische Beurteilung bleibe und aus diesem Grund mit diesem durchgeführt werden müsse -genannte Garantien.

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