Sardinien zwischen dem Prinzip der Insellage, der Spezialität und der differenzierten Autonomie
Ein „Grundsatz“ allgemeiner Art und keine detaillierte, präzise und verbindliche Regelung der UmsetzungsinhaltePer restare aggiornato entra nel nostro canale Whatsapp
Nach Abschluss der Arbeit in der Kommission zum Thema Autonomie sollte heute mit der allgemeinen Diskussion begonnen werden. Es scheint, dass wir dies zur Kenntnis nehmen müssen. Doch über die schlichte und einfache Gelegenheit, den Anstoß für die schnellste Definition der Calderoli-Reform zur differenzierten Autonomie für die Regionen mit ordentlichem Statut zu geben, könnte man angesichts der zwingenden rechtlichen, administrativen und letzten Endes vielleicht ausführlich argumentieren aber nicht zuletzt menschlicher Natur, verbunden mit seiner Umsetzung insbesondere in Bezug auf die sogenannten Inselregionen wie Sardinien.
Wenn man sich daran erinnert, was der Exkurs des Verfahrens war, das zur Änderung von Artikel 119 der Verfassung führte, ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass das Europäische Parlament erst am 4. Februar 2016 einen Beschluss im Sinne der Annahme einer Entschließung gefasst hat, mit der dies offiziell anerkannt wurde Inselstatus von Sizilien und Sardinien. Und für sich betrachtet schien und scheint der Umstand, auch in Anbetracht seines sozusagen europäischen Charakters, alles andere als von geringer Bedeutung zu sein.
Erstens, weil mit dieser Anerkennung sozusagen ein vereinfachter Zugang zu den Kohäsionsprogrammen gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erreicht werden sollte. Warum also enthielt die italienische Verfassung zu diesem Zeitpunkt, also im Jahr 2016, keinen ausdrücklichen Hinweis auf das sogenannte Inselprinzip, sondern sprach nur von der Besonderheit in Bezug auf Sizilien und Sardinien? Schließlich, weil das Referenzverfassungsgesetz seinen Prozess erst am 28. Juli 2022 mit dem unten angegebenen Titel abgeschlossen hat: „Änderung von Artikel 119 der Verfassung, betreffend die Anerkennung der Besonderheiten der Inseln und die Überwindung der Nachteile, die sich aus der Insellage ergeben“. Also keine Frage. Wäre es nur nicht so, dass trotz der erfolgten Anerkennung bis heute noch zu klären bleibt, ob das im nationalen innerstaatlichen Recht erreichte formale Ziel konkret dazu beitragen kann, dass die Nutzung des die wirtschaftlichen Ressourcen der Union flexibler gestalten und wiederum auf welche Weise (sofern sie kompatibel ist), in welchem Ausmaß und auf der Grundlage welcher Parameter die Anerkennung des Grundsatzes der „Inselstaatlichkeit“ im innerstaatlichen Recht erfolgen kann (und es scheint nicht mit dem von der Reform Calderoli verfolgten Interesse zu vereinen.
Anders ausgedrückt: Wenn es wahr ist, dass die verfassungsrechtliche Berufung, die in der Bedingung der Insellage zum Ausdruck kommt, in ihrer ganzen Relevanz zum Ausdruck kommt, so scheint es doch ebenso wahr zu sein, wie viele beobachten, dass das, was eingeführt wurde, lediglich ein „Prinzip“ zu sein scheint. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Verordnung und nicht um eine detaillierte, präzise und verbindliche Regelung der Ausführungsinhalte. Ein Umstand, der es sehr schwierig macht, die Methoden zur Definition der mit dem Inselzustand verbundenen Nachteile und ihrer spezifischen Kosten im Verkehrssektor in praktischer Verwaltungssprache zu verstehen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die so- Das sogenannte Inselproblem erscheint allein in seiner inneren Konnotation. Daraus folgt, dass die wirksame Umsetzung der Calderoli-Reform letztendlich zu einer Verschlechterung der rechtlich-administrativen Lage der Inseln, in diesem Fall Sardiniens, führen würde, was über den Inhalt einer Reform, die Calderoli-Reform, die notwendig gewesen wäre, hinausgeht Würde ein Referendum vorausgehen, würde dies letztendlich dazu führen, dass die Verwirklichung des vorrangigen Ziels, das die regulatorische Anerkennung der Insellage angestrebt hätte, schwächer wird, d Verteilung der verfügbaren Ressourcen für die Überwindung aller Ungleichheiten und die vollständige Umsetzung der Grundrechte. Einheit in der Vielfalt. Dies sollte der kategorische Imperativ sein. Und in dieser Situation und unter diesen Annahmen sollte die praktisch-rechtliche Möglichkeit einer Reform in Betracht gezogen werden, die letztendlich die Einheit des Landes Italien untergraben würde.
Giuseppina Di Salvatore
(Anwalt – Nuoro)