Seebäder: zwischen Wettbewerbsschutz und auslaufenden Konzessionen
Es scheint keine Möglichkeit einer automatischen Verlängerung und/oder einer Verlängerung zu gebenPer restare aggiornato entra nel nostro canale Whatsapp
Schließlich wurde der Gerichtshof in den letzten Tagen vom Staatsrat ausdrücklich darum gebeten, um klarzustellen, ob das nationale Referenzrecht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes darstellen könnte Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, äußerte sich negativ, indem er die Legitimität von Artikel 49 des Schifffahrtsgesetzes erklärte, wonach genau die nicht entfernbaren Arbeiten, die der Konzessionär von Zeit zu Zeit in dem in das Schifffahrtsgesetz einbezogenen Gebiet durchführt, gemeint sind Staatseigentum verbleibt auch nach Ablauf der Konzession im Eigentum des Staates, da es nach der diskretionären technischen Bewertung der speziell eingerichteten Kommission möglicherweise künftige Vorteile mit sich bringt.
Anders ausgedrückt, und wenn man es in die Praxis umsetzt, scheint keine Entschädigung für die „scheidenden“ Händler möglich zu sein, die über die Jahre hinweg ihre Investitionen und Erwartungen in die Region gesteckt hatten. Es scheint keine Möglichkeit einer automatischen Verlängerung und/oder einer Verlängerung zu geben, da solche Regelungen nicht im Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Wettbewerbs stehen. Obwohl in den letzten Jahren aufeinanderfolgende Regierungen versucht haben, durch das System der automatischen Erneuerungen und Verlängerungen einen alternativen Weg zu finden, um sozusagen die vollständige Anwendung des Inhalts der Bolkestein-Richtlinie aufzuschieben, stellt sich doch die Frage in seiner ganzen Konsequenz wieder auferstehen. Dies gilt umso mehr, wenn die Wirkungen einer Richtlinie nicht auf nationaler Ebene beseitigt werden können und man zu diesem Zweck allenfalls eine solide Mehrheit in Europa finden muss, die das gleiche Ziel verfolgen will. Dies gilt umso mehr, wenn die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus einer Richtlinie wie der hier in Rede stehenden dazu führen kann, dass ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Referenzstaat eingeleitet wird, der sozusagen im Widerspruch zum Inhalt dieser Richtlinie steht.
Dass das Thema der auslaufenden Strandkonzessionen die politische und administrative Sphäre weiterhin beschäftigen würde, schien daher offensichtlich, ebenso wie die Notwendigkeit, eine möglichst praktikable Lösung zu finden, um die kritischen Probleme zu lösen, die auf die Folgen der Strandkonzessionen zurückzuführen sind wirtschaftliche Folgen, die sich daraus ergeben, dass die Verlängerung und/oder Erneuerung auslaufender Konzessionen nicht möglich ist. Sowohl der Staatsrat bereits im Jahr 2021 als auch der Europäische Gerichtshof im Jahr 2023 hatten tatsächlich ihre Meinung geäußert, in der sie die zu übersetzenden Verlängerungen für unrechtmäßig erklärten, wobei letztere im Wesentlichen in automatische Verlängerungen öffentlicher Genehmigungen mündeten Güter zugunsten derselben Eigentümer.
Und dann wäre es angesichts der Kohärenz der genannten Entscheidungen und unbeschadet der primären Notwendigkeit des wesentlichen Schutzes des Wettbewerbsprinzips möglich, eine Vorgehensweise seitens der Regierung zu finden, um dies zu erreichen die Schwierigkeiten überwinden, die sich aus der Frage der wirtschaftlichen Entschädigungen ergeben, soweit möglich, und die derzeit ausgeschlossen sind? Ob es eine Lösung gibt, die sowohl mit der italienischen als auch mit der europäischen Gesetzgebung vereinbar ist, muss noch geprüft werden. Zumindest wenn man davon ausgeht, dass es notwendig ist, in einem Kontext einzugreifen, in dem die Achtung des Grundsatzes der Unveräußerlichkeit einerseits voraussetzen würde, was tatsächlich voraussetzt, dass öffentliches Eigentum Eigentum des Staates bleiben muss und andererseits Andererseits hätte jede Genehmigung, die auf die Inbesitznahme von Staatseigentum abzielt, – was auch tatsächlich der Fall ist – eine festgelegte zeitliche Gültigkeit und könnte widerrufen werden.
Die europäische Bolkestein-Richtlinie, die im Referenzsektor gilt und in Italien durch das Gesetzesdekret Nr. 59 aus dem Jahr 2010 umgesetzt wurde und nach der vorgegangen werden muss, wurde nach Bedarf eingeführt, um den Grundsatz des Wettbewerbs zu schützen , ein Ausschreibungsverfahren, das darauf abzielt, den Konzessionär nach den Methoden öffentlicher Ausschreibungen zu ermitteln. Die Methode der Erneuerung und/oder Verlängerung öffentlicher staatlicher Konzessionen erscheint nicht mehr praktikabel, da sie im Widerspruch zu den oben genannten europäischen Rechtsvorschriften steht, die zum Schutz der Interessen derjenigen, die an den Ausschreibungsverfahren teilnehmen möchten, eingehalten werden müssen. Daher wird es nur durch die Ankündigung eines Auswahlverfahrens, das als unparteiisch und transparent gelten kann, möglich sein, künftige Konzessionen vorzunehmen.
Im Wortlaut des Gesetzes enthält Artikel 49 des Schifffahrtsgesetzes unter anderem folgenden Wortlaut: „Sofern in der Konzessionsurkunde nichts anderes bestimmt ist, werden bei Beendigung der Konzession die nicht entfernbaren Bauwerke auf staatlichem Eigentum errichtet.“ Grundstücke bleiben vom Staat erworben, ohne jegliche Entschädigung oder Erstattung ...“, was (so scheint es) einen Schimmer der Möglichkeit lässt, dass der wesentliche Inhalt der Konzessionsdokumente, zumindest zukünftiger, möglicherweise eine andere Bestimmung enthalten könnte auch zu den Aspekten, die für die Branche von besonderem Interesse sind.
In diesem Sinne werden die Beziehungen zwischen der italienischen Regierung und der Europäischen Union auch im Hinblick auf die Positionierung des Landes im supranationalen Kontext von entscheidender Bedeutung sein, sodass jede Initiative der nationalen Regierung „unternommen“ werden kann, sofern sie nicht zuvor mit der europäischen vereinbart wurde Union würde keine nützliche Wirkung haben.
Giuseppina Di Salvatore
(Anwalt – Nuoro)