Historisches Urteil des Verfassungsgerichts: Auch Alleinstehende können ausländische Minderjährige adoptieren
Sobald die Regel, die sie von vornherein ausschloss, für verfassungswidrig erklärt wurde, liegt es am Richter, festzustellen, ob der angehende Elternteil geeignet ist oder nicht.Per restare aggiornato entra nel nostro canale Whatsapp
Auch Alleinstehende können ausländische Minderjährige adoptieren, wenn sie von der Adoption ausgeschlossen wurden. Dies ist im heute eingereichten Urteil Nr. 33 nachzulesen, mit dem das Verfassungsgericht den Artikel 29-bis Absatz 1 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 für verfassungswidrig erklärt hat, und zwar in dem Teil, in dem Alleinstehende nicht zu denjenigen zählen, die einen im Ausland lebenden minderjährigen Ausländer adoptieren dürfen.
Der Gerichtshof, der über die Regelung internationaler Adoptionen entscheiden sollte, stellte fest, dass ein solcher Ausschluss im Widerspruch zu Artikel 2 und Artikel 117 Absatz 1 der Verfassung steht, wobei letzterer sich auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bezieht. Nach Ansicht der Richter schränkte die für unrechtmäßig erklärte Disziplinarmaßnahme das Interesse des angehenden Elternteils, sich einer Institution wie der Adoption zur Verfügung zu stellen, die auf dem Prinzip der sozialen Solidarität zum Schutz des Minderjährigen beruht, unverhältnismäßig ein. Das Interesse an der Elternschaft begründet zwar keinen Adoptionsanspruch, fällt jedoch in die Selbstbestimmungsfreiheit der Person und muss zusammen mit den vielfältigen und vorrangigen Interessen des Minderjährigen bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob die Entscheidungen des Gesetzgebers unvernünftig und unverhältnismäßig sind.
Das Gericht stellte fest, dass alleinstehende Personen theoretisch geeignet seien, dem verlassenen Minderjährigen ein stabiles und harmonisches Umfeld zu gewährleisten. Es sei jedoch Sache des Richters, die emotionale Eignung des künftigen Elternteils und seine Fähigkeit zur Erziehung, Unterweisung und Unterstützung des Minderjährigen konkret zu prüfen. Bei dieser Beurteilung kann auch das familiäre Netzwerk der zukünftigen Eltern berücksichtigt werden.
Nachdem der Gerichtshof die zum Schutz Minderjähriger geschaffenen Garantien hervorgehoben hatte, stellte er abschließend fest, dass im gegenwärtigen rechtlich-gesellschaftlichen Kontext, der durch einen deutlichen Rückgang der Adoptionsanträge gekennzeichnet ist, das für Alleinstehende verhängte absolute Verbot die Gefahr birgt, „die Wirksamkeit des Rechts Minderjähriger auf Aufnahme in ein stabiles und harmonisches familiäres Umfeld negativ zu beeinträchtigen“.
(Online-Gewerkschaft)