Beihilfe zum Suizid: Was sieht das auf Sardinien verabschiedete Gesetz vor?
Alle Einzelheiten zur Maßnahme zur Einführung der Sterbehilfe auf der Insel(Handhaben)
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Der Regionalrat Sardiniens hat gestern das Gesetz zur Sterbebegleitung verabschiedet. Mit dieser Maßnahme, die, wie schon das ähnliche Gesetz in der Toskana, mit ziemlicher Sicherheit von der Regierung angefochten werden wird, garantiert die Region kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die medikamentös assistierten Suizid wünschen. Für wen ist das Gesetz gedacht? Die Voraussetzungen – die im Urteil 242/2019 des Verfassungsgerichts festgelegt wurden – sind sehr streng. Es handelt sich um Personen, die voll verständnis- und willensfähig sind, an einer irreversiblen Krankheit leiden, unerträgliche körperliche oder seelische Leiden erleiden und auf lebensnotwendige Behandlungen angewiesen sind. Der Text sieht vor, dass spezielle Kommissionen in den Gesundheitsbehörden der Region prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Überprüfung
Kommissionen, die sich aus einem Palliativmediziner, einem Neurologen, einem Psychiater, einem Anästhesisten, einer Krankenschwester und einem Psychologen zusammensetzen. Jede Kommission kann von Zeit zu Zeit durch einen Arzt ergänzt werden, der auf den Zustand der Person spezialisiert ist, die ärztlich assistierten Suizid beantragt.
Das Verfahren ist einfach: Der Antrag wird bei der örtlichen Gesundheitsbehörde (ASL) eingereicht, die innerhalb von fünf Tagen einen ständigen Ausschuss zur Prüfung der Voraussetzungen einberuft. Die Prüfungsphase muss innerhalb von dreißig Tagen (ein Zeitraum, der nur einmal, maximal fünf Tage, unterbrochen werden kann) nach Antragstellung abgeschlossen sein. In dieser Phase berät sich der Ausschuss mit dem Patienten und stellt sicher, dass er ausreichend über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Palliativversorgung informiert ist und insbesondere darüber, ob er weiterhin Sterbebegleitung in Anspruch nehmen möchte. Anschließend erfolgt die eigentliche Prüfung der Voraussetzungen, gefolgt von der Stellungnahme der Ethikkommission und einem Bericht über die Erfüllung der Voraussetzungen.
Selbstverwaltung
Innerhalb von zwei Tagen informiert die örtliche Gesundheitsbehörde (ASL) den Patienten über das Ergebnis. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Patient innerhalb von sieben Tagen das Medikament für ärztlich assistierten Suizid, mit technischer und pharmakologischer Unterstützung durch die ASL. Selbstverständlich kann der Antragsteller die Behandlung jederzeit unterbrechen oder abbrechen. Wird der Antrag abgelehnt, kann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn sich der Zustand des Patienten ändert.
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